Gassi gehen und Steuern sparen
Steuerbonus auch für Katze, Hund und Co.
Fast jedes Kind wünscht sind ein Haustier. Besonders beliebt sind Kaninchen, Meerschweinchen, Katze oder Hund. Doch so ein Haustier macht auch Arbeit. Während Kaninchen, Meerschweinchen oder vielfach auch Katzen in den heimischen vier Wänden zufrieden sind, benötigen Hunde täglich ihren Auslauf. Doch was tun, wenn Herrchen und Frauchen vollbeschäftigt sind und mittags keine noch so kleine Gassi-Runde gehen können? Und wohin mit den kleinen Lieblingen, wenn eine Urlaubsreise angesagt ist? Ideal wäre es, wenn jemand täglich vorbeischauen kann, nach dem Rechten sieht, das Haustier mit Futter und Wasser versorgt und ihm eine kleine Streicheleinheit und etwas Auslauf beschert. Hier gibt es professionelle Hilfe: z. B. Dogsitter, Hundegassi-Services, Tierpensionen. Doch was ist mit den Kosten für diese Leistungen?
Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, z. B. das Einkaufen von Verbrauchsgütern, das Kochen, die Wäschepflege, die Reinigung und Pflege der Räume und des Gartens, den Straßen- und Winterdienst (selbst wenn der Schmutz oder Schnee nicht nur vom Privatgelände, sondern von den öffentlichen Wegen rund um das Grundstück beseitigt wird) sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen werden steuerlich begünstigt. 20 % der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, maximal also 4.000 Euro jährlich können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Tiere gehören zum Haushalt
Für die Kosten eines Tiersitters verweigerte der Fiskus allerdings lange Zeit den Steuerbonus. Doch die obersten Finanzrichter erwiesen sich als Tierfreunde. Dem wollte auch die Finanzverwaltung nicht nachstehen und änderte ihre Auffassung. Seitdem werden die Versorgung des Haustiers mit Futter und Wasser inklusive der Reinigung und die sonstige Beschäftigung mit dem Tier als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Doch es gibt eine wichtige Einschränkung: Die Dienstleistung muss in der häuslichen Umgebung des Tierbesitzers erbracht werden. Aufwendungen für eine Tierpension sind damit also nicht abziehbar. Aber auch Kosten für das Gassi gehen wurden bisher nicht anerkannt. Das sehen die hessischen Finanzrichter nicht so eng.
Mit ihrem Urteil vom 1. Februar 2017 gehen sie einen Schritt weiter und gewährten den Steuerbonus auch für einen Hundegassi-Service, der Hunde zu Hause abholt, mit ihnen ein, zwei Stunden spazieren geht, sie nach Hause bringt, bei Bedarf säubert und mit Wasser und Futter versorgt. Nach Meinung der Finanzrichter ist der Begriff im Haushalt
räumlich-funktional auszulegen. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist der Haushalt des Steuerpflichtigen nicht durch das Gebäude und den dazugehörigen Grund und Boden begrenzt. Ähnlich wie beim Einkaufen von Verbrauchsgütern muss auch zum Gassi gehen mit dem Hund der Haushalt verlassen werden. Was für das Einkaufen gilt, muss daher auch für das Gassi gehen gelten. Beide Hilfeleistungen stehen in einer sehr engen Verbindung zum Haushalt und können somit als steuermindernde Dienstleistung geltend gemacht werden. Damit der Haushaltsbegriff nicht ins uferlose ausgeweitet werden kann, betonten die Finanzrichter, dass es sich immer um eine Dienstleistung handeln muss, die typischerweise vom Steuerpflichtigen selbst oder anderen Haushaltsmitgliedern erledigt wird und die dem Haushalt, zu dem auch das Haustier gehört, dienen muss.
Tipp
Machen Sie auch die Aufwendungen für eine Hundegassi-Service steuerlich geltend. Die Finanzämter werden den Steuerbonus zwar weiterhin verweigern. Doch dann sollten Sie Einspruch einlegen und diesen mit der beim Bundesfinanzhof anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde (Az. VI B 25/17) begründen. Es bleibt spannend. Zunächst ist abzuwarten, ob die obersten Finanzrichter das Revisionsverfahren zulassen und falls ja, wie sie dann urteilen. Bis dahin ruhen die Einspruchsverfahren.
(Stand: 31.08.2017)
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