Scheiden tut weh: Kein Steuerbonus für Scheidungskosten
Bundesfinanzrichter haben geurteilt
Nun ist es amtlich besiegelt. Scheidungskosten sind Prozesskosten und (Zivil-)Prozesskosten dürfen grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. So lässt sich die Entscheidung der obersten Bundesfinanzrichter kurz und knapp zusammenfassen. All diejenigen, die sich doch nicht (mehr) ewig binden wollen, müssen die Kosten der Ehescheidung damit allein tragen.
Prozesskosten sind schon seit 2013 nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn ein Steuerpflichtiger ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Es reicht also nicht mehr aus, dass Ehescheidungskosten in der Regel zwangsläufig entstehen. Das stellen die Finanzrichter auch nicht in Frage. Denn Ehepartner lassen sich meist nur scheiden, wenn die Ehe so zerrüttet ist, dass ihnen ein Festhalten an der Ehe nicht mehr möglich ist. Doch auch wenn bei einer gescheiterten Ehe eine seelische Existenzgrundlage gefährdet sein kann für den Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt es allein auf die wirtschaftliche Existenzgefährdung an.
Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren werden jedoch regelmäßig nicht erbracht, um die eigene Existenzgrundlage und die lebensnotwendigen Bedürfnisse zu sichern, meinen die obersten Finanzrichter.
Selbst wenn das Festhalten an der Ehe für einen Ehepartner eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt, ist die wirtschaftliche Lebensgrundlage nicht bedroht und es liegt keine existenzielle Betroffenheit vor.
Dass der Gesetzgeber zwischen Scheidungs- und (Zivil-)Prozesskosten unterscheiden will, sehen die Bundesfinanzrichter nicht. Davon waren noch die Kölner Finanzrichter überzeugt, da der Gesetzentwurf explizit auch ein Abzugsverbot für Scheidungskosten vorsah, während die Endfassung des Gesetzes nur noch ein Abzugsverbot von Prozesskosten regelt.
Hinweis:
Scheidungskosten waren damit letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2012 abzugsfähig. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes werden die Finanzämter alle Einsprüche, mit denen die Abziehbarkeit von Scheidungskosten in einem Veranlagungszeitraum ab 2013 begehrt wurde, zurückweisen und Einspruchsentscheidungen erlassen.
(Stand: 28.08.2017)
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